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Gianluca Vallero

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Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV:

Gianluca Vallero

St.Nr.: 18/569/52697

Fotos: Gianluca Vallero

 

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AGB’s

 

LAYOUTS (FUNK-, TV- KINO- und Online-LAYOUTS)

Mit der Bezahlung eines Layouts erhält der Auftraggeber das Recht, die Sprachaufnahme für Präsentationen und Markttests zu verwenden. Im Layout-Stadium ist es dem Auftraggeber ferner gestattet, eine beliebige Anzahl von Motiven aus dem Sprachmaterial zu erstellen. Die Layouts dürfen jedoch keinesfalls ohne Genehmigung ausgestrahlt oder im Internet ausgeliefert oder anderweitig einer breiten Öffentlichkeit z. B. zu Werbe-, Informations- oder Verkaufszwecken zugänglich gemacht werden. Für den Fall der Ausstrahlung bzw. Auslieferung ist zusätzlich zum Layouthonorar ein Verwertungshonorar fällig. Dasselbe gilt für jeden einzelnen Fall der Verwertung von Teilen eines Layouts.

 

WERBESPOTS (FUNK-, TV-, KINO- und INTERNET-REINAUFNAHMEN)

Mit der Bezahlung eines einzelnen Spots erhält der Auftraggeber das Recht zur Ausstrahlung des jeweiligen Spots mittels des vereinbarten Mediums innerhalb des vereinbarten Ausstrahlungsgebiets/Ausstrahlungslandes (bei Internet auch der vereinbarten Auslieferungsanzahl bzw. des vereinbarten Mediabudgets), für die Dauer eines Jahres. Das Verwertungsrecht gilt ab Erstausstrahlung. Wird der Zeitpunkt der Erstausstrahlung nicht genannt, gilt das Verwertungsrecht ab dem Aufnahmedatum.

 

Für jedes weitere Land wird ein weiteres Verwertungshonorar jeweils für das entsprechende Medium fällig. Verwendet der Auftraggeber einen Spot oder (Sprach-)Teile eines Spots zur Herstellung eines anderen oder neuen Funk-, TV-, Kino- oder Onlinespots, so wird jeweils ein weiteres Verwertungshonorar fällig; gleiches gilt für den Wechsel von einem zum anderen Medium, z. B. wenn aus einem Funkspot (oder Teilen daraus) ein Kinospot wird oder ein TV-Spot im Internet als Preroll verwendet wird.

 

Dasselbe gilt für die Produktion und Ausstrahlung von Produktvideos, Industriefilmen, Ladenfunk (POS), auf öffentlichen Veranstaltungen etc., wenn diese über ein anderes Medium – insbesondere im Internet – ausgestrahlt oder veröffentlicht werden. Bei der Produktion und Verbreitung von Videos und anderen Multimediaanwendungen, die zum Kauf angeboten oder zu Werbezwecken eingesetzt werden, sind zusätzlich – abhängig von der Auflagenhöhe – gesonderte Verwertungshonorare fällig. Dies gilt auch für Streaming-Auslieferungen.

 

HONORARE

Für die Höhe der einzelnen Honorare gilt, soweit nicht eine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen wurde, die jeweils aktuelle Preisliste des Sprechers / der Sprecherin, die jederzeit angefordert werden kann und in den Produktionsstudios zur Einsichtnahme bereitliegt.

 

Für den Fall, dass ein Produktionstermin vom Auftraggeber nicht eingehalten werden kann, so wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 40 % der jeweiligen Gage zur Zahlung an den Sprecher / die Sprecherin fällig; es sei denn, der Auftraggeber sagt die Produktion rechtzeitig, das heißt werktags mindestens 18 Stunden vor dem vereinbarten Termin, ab. Kann der Sprecher / die Sprecherin einen verabredeten Produktionstermin aus von ihm / ihr nicht zu vertretenden Gründen, wie z. B. Krankheit oder höhere Gewalt, deren Nachweis er / sie auf Anforderung erbringen muss, nicht einhalten, so haftet er / sie nicht für etwa damit verbundene Kosten des Auftraggebers.

 

Vom Sprecher / Von der Sprecherin zu vertretende Fehler müssen innerhalb von 7 Tagen nach der Abnahme gemeldet werden. Innerhalb dieser Frist werden Korrekturen ohne gesonderte Berechnung durchgeführt. Nach Ablauf von 7 Tagen wird dem Auftraggeber bei Korrekturen ein Honorar für eine Neuaufnahme berechnet.

 

Wurde eine Sprachaufnahme durch den persönlich anwesenden Auftraggeber oder durch eine von ihm beauftragte Person abgenommen, können nach dieser Abnahme keine Mängelrügen (wegen vom Sprecher / von der Sprecherin zu vertretender Fehler) mehr erhoben werden. In einem solchen Fall gilt eine Korrektur der ursprünglichen Aufnahme als neu zu honorierende Aufnahme.

 

Muss ein Text nach Abnahme aufgrund von Textänderungen neu aufgenommen werden, gilt dies ebenfalls als neu zu honorierende Aufnahme.

 

INFORMATIONSPFLICHT

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Sprecher / der Sprecherin vor der ersten Ausstrahlung bzw. Nutzung mitzuteilen, wann eine Sprachaufnahme, ein Layout und/oder ein Spot, sei es im Original oder in abgeänderter Form, mittels des ursprünglich vereinbarten oder eines anderen Mediums oder mit anderen Parametern (Zahl der Auslieferungen, Mediabudget, neues Sendegebiet, anderer Zeitraum) gesendet bzw. genutzt wird. Sollte der Auftraggeber diese Informationen in begründeten Ausnahmefällen nicht rechtzeitig geben können, muss er diese dem Sprecher / der Sprecherin in jedem Fall spätestens binnen 10 Tagen nach der Erstausstrahlung nachreichen. Kommt der Auftraggeber dieser Informationspflicht nicht fristgemäß nach, so kann der Sprecher / die Sprecherin 10 % Zinsen p. a. aus dem Rechnungsbetrag für die Zeitspanne verlangen, die zwischen dem Zeitpunkt, an dem die Information fällig war (spätestens 10 Werktage ab Ausstrahlung bzw. Nutzung), und dem Tag, an dem der Sprecher / die Sprecherin von der Ausstrahlung bzw. Nutzung erfährt, vergangen ist. Das Recht, im Falle des Zahlungsverzuges nach Rechnungserteilung, Verzugszinsen zu verlangen, bleibt davon unberührt.

 

VERTRAGSVERLETZUNG

Im Falle eines Verstoßes gegen die Informationspflicht oder bei Verwendung oder Verbreitung einer Sprachaufnahme, eines Layouts oder Spots entgegen der Vereinbarung, z. B. über den vereinbarten Zeitraum, Bereich und/oder das vereinbarte Medium hinaus, verpflichtet sich der Auftraggeber – unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung des entsprechenden Verwertungshonorars – für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Annahme des Fortsetzungs- zusammenhangs, eine Vertragsstrafe in Höhe des 4-fachen Verwertungshonorars an den Sprecher / die Sprecherin zu zahlen. In gleichem Maße haftet der Auftraggeber für Verstöße, die von auf seine Veranlassung an der Produktion beteiligten Dritten verursacht werden.

 

HAFTUNG

Der Sprecher haftet nicht für den Inhalt der Produktionen.

 

GELTUNG DER AGB

Die vorstehenden AGB gelten mit Auftragsvergabe an den Sprecher / die Sprecherin als vereinbart, im Übrigen gelten nicht automatisch die AGB des Auftraggebers. Für die jeweiligen Layouts und/oder Verwertungen gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung Definitionen & Konditionen des Sprechers.

 

ANZUWENDENDES RECHT / GERICHTSSTAND

 

Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Sprechers / der Sprecherin.

 

SCHLUSSBESTIMMUNG

 

Sollte eine Klausel in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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